Strafbarkeit von IPTV – Grauzonen, Fallen und rechtliche Risiken

Artikel von Rechtsanwältin Aileen Pavlić LL.B. 

IPTV boomt – doch viele Nutzer wissen nicht, dass sie sich unter Umständen strafbar machen.
Illegales Streaming bewegt sich für Laien oft in einer Grauzone. Doch wer auf die falschen Anbieter setzt, riskiert mehr als nur eine Abmahnung.

Als Strafverteidigerin kläre ich Sie über die Grenzen zwischen Strafbarkeit und legaler Nutzung auf – und was im schlimmsten Fall auf Sie zukommen kann.

 

Was ist IPTV überhaupt?

IPTV steht für „Internet Protocol Television“ – also das Streamen von TV-Inhalten über das Internet.
Während legale Anbieter wie Zattoo, MagentaTV oder Joyn offizielle Lizenzen besitzen, gibt es zahlreiche illegale Portale, die verschlüsselte Inhalte (z. B. von Sky, DAZN, Netflix) ohne Genehmigung freischalten.

Besonders beliebt: günstige „Abos“ mit Hunderten von Sendern, oft aus dem Ausland – scheinbar legal, tatsächlich aber hochriskant.

 

⚖️ Wann ist IPTV strafbar?

Die Strafbarkeit hängt vom Inhalt, der Quelle und der Kenntnis des Nutzers ab. Strafbar machen sich Nutzer insbesondere dann, wenn:

Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers empfangen werden

der Anbieter offensichtlich illegal ist (z. B. durch auffällige Werbung, fehlende AGB, extrem günstige Preise)

der Nutzer technisch nachvollziehen kann, dass der Stream illegal bereitgestellt wird

 

📌 § 108b UrhG (gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung)
📌 § 263a StGB  (Computerbetrug)
📌 § 106 UrhG (Verletzung von Urheberrechten)
📌 Möglicher Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG)

 

Wann liegt Computerbetrug bei IPTV vor?

Wenn z. B. …

ein Nutzer mithilfe manipulierter Geräte, Apps oder Codes Zugriff auf eigentlich zahlpflichtige Inhalte erhält,

also technische Schutzmaßnahmen umgeht (z. B. Paywall bei Sky, DAZN, Netflix),

und dadurch eine unbefugte, automatisierte Leistungsfreischaltung erfolgt,

dann spricht man nicht von einem Menschen, der getäuscht wird – sondern von einem System, das manipuliert wird.

 

Klassischer Fall:

Ein Nutzer verwendet ein Gerät mit illegal aufgespielter IPTV-App, das vorgibt, gültige Abos oder Rechte zu haben – obwohl dies technisch erschlichen ist. Die Zahlungspflicht wird unterlaufen, der Anbieter erleidet einen wirtschaftlichen Nachteil.

➡️ In solchen Fällen prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig:

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verstoß gegen § 108b UrhG (gewerbliche Urheberrechtsverletzung)

Möglicher Besitz illegaler Software oder Zugangscodes (§ 202a ff. StGB)

 

📌 Wichtig für Betroffene:
Auch reine Nutzer illegaler IPTV-Dienste können belangt werden – nicht nur die Anbieter! Selbst wenn kein kommerzielles Interesse vorliegt, kann die Nutzung strafbar sein, insbesondere bei Kenntnis der Illegalität.

 

Häufige Irrtümer bei IPTV

„Ich bin doch nur Zuschauer – ich streame ja nichts hoch.“
→ Falsch. Auch die reine Nutzung eines illegalen Streams kann strafbar sein, insbesondere wenn der Anbieter erkennbar illegal ist.

„Ich zahle ja dafür, also ist das legal.“
→ Nein. Eine Zahlung schützt nicht vor Strafbarkeit, wenn der Dienst illegal ist.

„Aber der Anbieter ist im Ausland.“
→ Auch das schützt Sie nicht. Die Strafverfolgung kann international erfolgen – Nutzer in Deutschland haften nach deutschem Recht.

 

⚠️ Was droht bei Verstößen?

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Endgeräten

Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung oder Computerbetrugs

Forderungen von Abmahnkanzleien (zivilrechtlich)

Eintragung ins Strafregister bei Verurteilung

Kosten für Gutachten, Rechtsanwälte, Gerichtsverfahren

Schon der Besitz oder die Nutzung von „vorgeknackten“ Geräten oder Links zu illegalen M3U-Listen kann ein Ermittlungsverfahren auslösen.

 

💡 Woran erkennt man illegale IPTV-Angebote?

„Abo“ für 20 € im Jahr mit Hunderten Pay-TV-Sendern

Zugriff auf Sky, Netflix, DAZN ohne eigenes Konto

Bezahlung nur über Kryptowährung oder dubiose Portale

Kein Impressum, keine Nutzungsbedingungen

Anleitung zur Installation per „Kodi“ oder „Smart IPTV App“

 

👩‍⚖️ Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren läuft?

Sollten Sie bereits eine Vorladung, Durchsuchung oder Anzeige erhalten haben, gilt:

Keine Aussage machen! – Schweigen ist Ihr Recht (§ 136 StPO)

Keine Geräte herausgeben ohne rechtliche Prüfung

Sofort anwaltlichen Beistand sichern

Ich stehe Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin zur Seite – bundesweit. Gemeinsam analysieren wir die Vorwürfe und finden die beste Verteidigungsstrategie.

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