Künstliche Intelligenz und Strafbarkeit: Wann macht man sich als Mittäter strafbar?

Artikel von: Rechtsanwältin Aileen Pavlić LL.B. 

Künstliche Intelligenz (KI) wird zunehmend in sensiblen Bereichen eingesetzt – von automatisierten Textgeneratoren bis hin zu autonomen Systemen in der Industrie oder Finanzwelt. Doch was passiert, wenn ein KI-System eine Straftat auslöst oder unterstützt? Und: Wann haftet der Mensch als Mittäter, mittelbarer Täter oder Anstifter? In diesem Artikel erklären wir, wie KI im Strafrecht behandelt wird – und in welchen Fällen eine Strafbarkeit durch Beteiligung vorliegt.

 

🤖 KI als Werkzeug – aber nicht strafrechtlich verantwortlich

Auch wenn KI-Systeme zunehmend komplex agieren, gilt nach deutschem Strafrecht weiterhin:

Nur Menschen sind strafrechtlich verantwortlich.

Ein KI-System kann also nicht selbst Täter im Sinne des § 25 StGB sein. Es handelt sich vielmehr um ein Werkzeug oder Tatmittel, das von Menschen gesteuert, programmiert oder eingesetzt wird.

 

👥 Wann liegt Mittäterschaft vor?

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass mehrere Personen gemeinsam eine Straftat begehen, also:

mit gemeinsamen Tatentschluss handeln und

arbeitsteilig zur Tat beitragen.

➡️ Beispiel aus der Praxis:
Zwei Entwickler arbeiten gezielt an einer Software, die fremde Zugangsdaten ausspäht. Einer programmiert die KI, der andere übernimmt die Verteilung. Beide handeln mit Wissen und Wollen – Mittäterschaft liegt vor.

 

Mittäterschaft bei KI:

Teamarbeit bei kriminellen KI-Projekten

Arbeitsteilung zwischen Technikern und Tätern

Gleichrangige Beteiligung an Planung, Umsetzung oder Einsatz

 

🧠 Mittelbare Täterschaft über KI?

Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) liegt vor, wenn jemand eine Tat durch einen anderen begeht – meist, weil der Ausführende kein volles Unrechtsbewusstsein hat.

➡️ In der Diskussion: Ist der Einsatz einer KI vergleichbar mit der „Werkzeug“-Funktion eines menschlichen Mittäters mit eingeschränkter Steuerungsfähigkeit?

Beispiel:
Ein Entwickler programmiert eine KI gezielt so, dass sie gefälschte Bewertungen schreibt oder betrügerische E-Mails versendet – ohne, dass diese vorher kontrolliert werden. Die KI agiert autonom, aber auf Basis einer initialen Planung. Hier kommt eine mittelbare Täterschaft des Entwicklers in Betracht.

 

💬 Anstiftung oder Beihilfe durch KI-Einsatz?

Wer eine KI einsetzt, um Dritte zu bestimmten Handlungen zu bringen (z. B. durch Deepfakes, Manipulation oder automatisierte Falschinformationen), kann sich strafbar machen durch:

Anstiftung (§ 26 StGB) – wenn Dritte zur Tat verleitet werden

Beihilfe (§ 27 StGB) – wenn durch die Technik eine Tat unterstützt wird

➡️ Beispiel:
Ein KI-generiertes Deepfake-Video verleumdet eine Person öffentlich. Wer das Video erstellt und verbreitet, kann sich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede oder gar Anstiftung zur Volksverhetzung strafbar machen – abhängig vom Inhalt.

 

📌 Praxisrelevante Delikte im Zusammenhang mit KI & Beteiligung

§ 263 StGB – Betrug (automatisierte Verkaufs- oder Phishing-Systeme)

§ 202a StGB – Ausspähen von Daten (z. B. durch KI-Bots)

§ 186/187 StGB – Verleumdung/Üble Nachrede (z. B. durch KI-generierte Fake News)

§ 130 StGB – Volksverhetzung (z. B. Deepfakes mit Hassbotschaften)

§ 303a/b StGB – Datenveränderung und Computersabotage

➡️ Je nach Fallkonstellation kommen Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Beihilfe in Betracht – oft mit hohem Strafrahmen.

 

🛡️ Verteidigung in KI-Strafverfahren: Komplex, technisch & strategisch

Die Strafverteidigung bei KI-Sachverhalten erfordert ein tiefes Verständnis sowohl des technischen Kontexts als auch der juristischen Feinheiten bei Täterschaft und Beteiligung.

Als Verteidiger prüfe ich:

Wer hatte tatsächliche Kontrolle über das System?

Gab es Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit?

Wie war die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten strukturiert?

Welche Beweise sind verwertbar?

 

📞 Sie sind Beschuldigter in einem Verfahren im Zusammenhang mit KI?

Wenn gegen Sie wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz ermittelt wird, ist professionelle Unterstützung unerlässlich. Ich vertrete Sie bundesweit – mit technischem Verständnis und strafrechtlicher Expertise.

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