Drogenstrafrecht: Was ist strafbar – und was hat sich bei Cannabis 2024 geändert?

Artikel von Rechtsanwältin Aileen Pavlić LL.B. 

💬 „Es war doch nur Gras …“

So oder ähnlich beginnen viele Gespräche mit meinen Mandanten. Dabei unterschätzen viele die Reichweite und Strenge des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Denn auch kleinere Mengen oder der bloße Besitz können schnell strafrechtlich relevant werden.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland nach wie vor streng geregelt. Wer Drogen besitzt, konsumiert, verkauft oder weitergibt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Gleichzeitig sorgen Gesetzesänderungen – wie die Teillegalisierung von Cannabis seit April 2024 – für Unsicherheit: Was ist noch verboten? Was ist erlaubt? Und was droht bei einem Verstoß?

Als erfahrene Strafverteidigerin kläre ich Sie auf: Was Sie über Drogenstrafrecht, Cannabisbesitz und Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren wissen müssen.

Was regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?

Das BtMG verbietet den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Darunter fallen z. B.:

Besitz

Erwerb

Herstellung

Handel

Abgabe

Einfuhr / Ausfuhr

Typische Substanzen: Kokain, Heroin, Ecstasy, LSD, Amphetamin („Speed“), Crystal Meth – aber bis April 2024 auch: Cannabis.

 

Cannabis 2024: Was ist jetzt erlaubt?

Seit dem 01. April 2024 gilt das neue Cannabisgesetz (CanG). Es lockert den Umgang mit Cannabis, schafft aber auch klare Grenzen:

Erlaubt ist jetzt:

Besitz von bis zu 25 g getrocknetem Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren

Anbau von bis zu 3 Pflanzen pro Person im Wohnraum

Abgabe über Anbauvereine („Cannabis-Clubs“)

 

Verboten bleibt:

Besitz von mehr als 25 g

Abgabe an Minderjährige

Konsum in Fußgängerzonen (zwischen 7 und 20 Uhr)

Fahren unter Cannabiseinfluss

⚠️ Wichtig: Wer diese Regeln verletzt, macht sich weiterhin strafbar – teilweise nach dem BtMG, teilweise nach dem CanG.

 

Strafbarkeit außerhalb von Cannabis

Für alle anderen Betäubungsmittel (Kokain, Ecstasy, Meth etc.) bleibt alles beim Alten:

Schon der Besitz kleinster Mengen ist strafbar

Keine Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Drogen im Gesetz

Strafrahmen: Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bei bandenmäßigem Handel oder Waffenbesitz)

 

Häufige Irrtümer im Drogenstrafrecht

❌ „Ich habe nur konsumiert – das ist nicht strafbar.“
➡ Der Konsum allein ist nicht strafbar – aber der Besitz davor sehr wohl.

❌ „Für Eigenbedarf passiert nichts.“
➡ Selbst kleine Mengen können ein Strafverfahren auslösen. Die Einstellung ist Ermessenssache der Staatsanwaltschaft – keine Garantie.

❌ „Cannabis ist jetzt legal.“
Nicht vollständig! Es gelten Mengenbegrenzungen, Altersgrenzen und Konsumverbote. Wer sich nicht genau auskennt, riskiert eine Anzeige.

 

Was droht bei Verstößen?

Je nach Substanz, Menge und Umständen drohen:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Führerscheinentzug

Einträge ins Führungszeugnis

Hausdurchsuchung

U-Haft (bei Verdacht auf Handel oder Fluchtgefahr)

Was tun bei einer Strafanzeige wegen Drogen?

 

📌 Schweigen Sie! Keine Aussagen bei der Polizei – auch wenn man „nichts zu verbergen“ hat.

📌 Keine Einwilligung in Durchsuchungen oder Urinproben, ohne rechtliche Beratung.

📌 Sichern Sie frühzeitig Beweismittel – Chatverläufe, Zeugen, Zeitnachweise.

📌 Kontaktieren Sie eine Strafverteidigerin, die im Betäubungsmittelstrafrecht erfahren ist.

🛡️ Frühzeitige Verteidigung sichert Ihre Rechte – und Ihre Zukunft.

 

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